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AG Saarbrücken, 24.05.2007 - 5 C 545/06 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- AG Stade, 12.04.2010 - 66 C 104/10 Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III hält kann seine Höhe grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az. 5 C 545/06).
Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt nicht unangemessen (vgl. auch AG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az. 5 C 545/06).
Denn der Honorarkorridor stellt lediglich eine Spanne dar, in der 40% bis 60% der befragten Sachverständigen abrechnen (AG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az. 5 C 545/06).
Das Geltendmachen von Pauschalen neben einem Grundhonorar begegnet keinen Bedenken (AG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007; Az. 5 C 545/06) und ist auch praktische Übung unter KfZ-Sachverständigen, wie der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 zu entnehmen ist.
Im Ergebnis liegen die von den Klägern angesetzten Nebenkostenpauschalen bei rund 27% des Grundhonorars und damit in einem angemessen Rahmen (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az. 5 C 545/06: Nicht mehr angemessen ist es, wenn die Nebenkosten einen Betrag von 50-60% des Grundhonorars erreichen, denn dann werden wesentliche Kosten in den Nebenkosten versteckt, um das Grundhonorar geringer zu halten).
Fehlende Prüffähigkeit - die hier im Übrigen nicht besteht, da die Rechnung die Berechnungsbasis (hier: die Schadenshöhe) nachvollziehbar abbildet (AG Wiesbaden, Urteil vom 06.08.2002, Az. 92 C 2398-02/34; AG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az. 5 C 545/06) - würde zudem lediglich ein Zurückbehaltungsrecht begründen (…vgl. LG Mannheim, DS 2007, S. 116/118).
- AG Hattingen, 08.01.2009 - 5 C 160/08 Schließlich führt entgegen der Ansicht des Beklagten auch das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. Mai 2007 -5 C 545/06- vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.